Satzung

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den  Namen “Kairos-Karlstein e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Karlstein

3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

5. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes und die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein tritt für eine ökologische und lebenswerte Gesellschaft im Wandel der Zeiten ein. In diesem soll die resourcenschonenden Nutzung von Gebrauchsgütern gefördert werden, indem er Sharing Angebote in verschiedenen Formen in Karlstein anbietet. Darüber hinaus soll es auf dem Gelände von Kairos-Karlstein e.V. Kulturangebote geben und Begegnungsmöglichkeiten im Quartier ermöglicht werden. 
Der Verein setzt sich insbesondere ein für:
a) Schaffung von Räumen für Begegnungsmöglichkeiten im Quartier
b) Regionaler Ansprechpartner für alle Fragen im Bereich gemeinschaftliches Wohnen bzw. Mehrgenerationenprojekten
c) die Förderung des Radverkehrs durch regelmäßige Öffnung einer Fahrradselbsthilfewerkstatt
d) die Organisation und den kostenlosen Verleih des gemeindeeigenen Lastenfahrrads
e) die Organisation eines bezahlbaren, lokalen und bürgerfreundlichen Carsharing Angebots ohne Gewinnorientierung in Kooperation mit der Gemeinde Karlstein
f) unentgeltlicher Verleih von Werkzeugen im Quartier
g) die Pflege und Bewirtschaftung einer Streuobstwiese zur Selbstversorgung des Quartiers mit Obst und Saft
h) Förderung von lokalen Künstlern durch Kulturangebote in Form von Open-Air Theater oder musikalischen Darbietungen

3. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) der Schaffung von Raum für die kulturellen Angebote und die Fahrradselbsthilfewerkstatt
b) Beratungsangebote für das gemeinschaftliche bzw. Mehrgenerationenwohnen
c) diverse Aktionen für Bewohner des Quartiers bzw. Karlsteins
d) die Organisation der Verleihmöglichkeiten von Auto, Fahrrad und Werkzeug

§ 3 Selbstlosigkeit.

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person, welche die Ziele von Kairos-Karlstein e.V. unterstützt und den Verein fördern möchte, kann auf Antrag Mitglied werden.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

3. Die Aufnahme der neuen Mitglieder obliegt dem Vorstand. Jedes Bestandsmitglied kann beim Vorstand Bedenken zur Aufnahme eines neuen Mitglieds äußern, in diesem Fall ist ein Gespräch mit mindestens dem Vorstand, dem Antragsteller und dem Bedenkenträger aus dem Verein erforderlich. Eine Lösung sollte konsensorientiert gefunden werden.

4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Beitragszeitraumes möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Frist von 4 Wochen zum Ende des Beitragszeitraumes muss eingehalten werden.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

§ 5 Stimmrecht

1. Alle natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.

2. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur soweit zulässig, als ein Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten kann.

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
1. die Jahreshauptversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht gemäß der Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Termin, der Tagungsort und die Tagesordnungspunkte sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.

3. Mitgliederversammlungen können digital stattfinden. Jahreshauptversammlungen mit Wahlen finden in der Regel in Präsenz statt. In begründeten Fällen kann der Vorstand einstimmig eine digitale oder hybride Jahreshauptversammlung einberufen.

4.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

6. Anträge für eine Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung bei der/ dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens von fünf anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind und ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

8. Die Wahl der Vorstandmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt. Eine Listenwahl für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

9. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung können bestimmte Punkte in einem nicht öffentlichen Teil abgehandelt werden.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben. Entscheidungen über Konzeption, Organisation und Verwaltung des in § 2 genannten Zweck des Vereins.
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/ innen,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung zu Anträgen,
d) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
e) Änderung der Satzung,
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
g) Die Auflösung des Vereins

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 
a) dem/ der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/ innen. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB und sind jeder allein vertretungsberechtigt.
b) dem/ der Schatzmeister/ in,
c) bis zu sieben weiteren Mitgliedern (Beisitzern) nach Beschluss der Jahreshauptversammlung.

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Wahlperiode auf einer außerordentlichen Jahreshaupt­versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand gibt sich – sofern erforderlich - eine Geschäftsordnung. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

4. Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechtes oder aus Gründen des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden. Die Änderung muss von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.

5. Der Vorstand hat das Recht zur Unterstützung seiner Aufgaben Arbeitskreise einzurichten. Die Einrichtung von Arbeitskreisen muss den Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Arbeitskreise bestehen aus Mitgliedern des Vereins. Sie können mit nicht dem Verein angehörigen Personen oder Gruppen zusammenarbeiten.

§ 10 Bewohnergemeinschaft.

1. Mitglieder des Vereins, die zugleich Eigentümer und/oder Bewohner des Wohnprojektes der Häuser Schulstrasse 35 und Händelstrasse 6 sind bzw. im Vorfeld des Erstbezuges zu werden beabsichtigen, bilden hinsichtlich dieses Wohnprojektes eine eigenständige Bewohnergemeinschaft.

2. Die Bewohnergemeinschaft gibt sich auf Grundlage dieser Satzung eine Haus- und Bewohnerordnung in der Mitverantwortung und Mitentscheidung im Wohnprojekt geregelt werden. Sie entscheidet über die Aufnahme neuer Bewohner.

3. Die Bewohnergemeinschaft wählt mit einfacher Mehrheit eine Vertretung, die zu den Vorstandssitzungen geladen wird. 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen.

1. Satzungsänderungen können nur in Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

2. Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung und nach Festlegung des Vorstands für weitere Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestelltem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

3. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 3/4 der im Rahmen einer Befragung aller Mitglieder abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Befragung hat schriftlich zu erfolgen. 

4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Zwecks bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Lebenshilfe Aschaffenburg e.V.